BEAMTENRECHT

Wir begleiten Sie vor allem bei Anliegen rund um:

die Regelbeurteilung, 

Konkurrentenstreitverfahren, 

Disziplinarverfahren, 

Dienstunfälle, 

bei Versetzungen in den Ruhestand und

im Personalvertretungsrecht. 

Nachfolgend finden Sie Themen und Fragen, die wir regelmäßig bearbeiten:

01

Ich bin mit meiner Regelbeurteilung nicht einverstanden. Was muss ich beachten?

Sind Sie mit Ihrer Regelburteilung nicht einverstanden, müssen Sie Widerspruch oder - falls in Ihrem Bundesland kein Widerspruchsverfahren erforderlich ist - Klage erheben. Es gilt keine Monatsfrist, da die Regelbeurteilung kein Verwaltungsakt ist. Allerdings sollten Sie den jeweiligen Rechtsbehelf binnen eines Jahres erheben; anschließend muss Ihr Dienstherr mit einem Vorgehen gegen die Regelbeurteilung nicht mehr rechnen.

02

Der Dienstherr teilt mir mit, dass ich nicht befördert werde. 
Alternative: 
Der Dienstherr teilt mir mit, dass ich mich bei der Stellenausschreibung nicht durchgesetzt habe.

Bei dieser Mitteilung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Sie müssen daher zum einen Widerspruch bzw. Klage erheben, um die Bestandskraft zu hemmen und zum anderen ein gerichtliches Eilverfahren mit dem Ziel einleiten, die Ernennung des Konkurrenten vorläufig zu untersagen. Widerspruch bzw. Klage sind binnen eines Monats zu erheben. Das Eilverfahren ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung am zuständigen Verwaltungsgericht einzuleiten.

03

Der Dienstherr beabsichtigt, mich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

Fordert der Dienstherr Sie auf, sich ärztlich untersuchen zu lassen, dann müssen Sie dieser Weisung folgen. Dienstunfähig ist die Person, die wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist und die Dienstfähigkeit binnen eines bestimmten Zeitraumes, den die Länder definieren, nicht wiederhergestellt werden kann. In der Regel beträgt dieser Zeitraum sechs Monate. Bei besonderen Berufsgruppen sind längere Fristen vorgesehen, so zum Beispiel bei Polizisten (2 Jahre). Die Versetzung in den Ruhestand ist ein Verwaltungsakt. Sie müssen also binnen eines Monats Widerspruch oder Klage erheben. Obwohl Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben, werden mit Beginn des Monats, der auf die Zustellung folgt, die Bezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

04

Der Dienstherr hat ein Disziplinarverfahren gegen mich eingeleitet.

Sobald Sie die Mitteilung zur Einleitung des Disziplinarverfahrens erhalten haben, laufen Stellungnahmefristen. Sie können schriftlich binnen eines Monats Stellung nehmen. Sollten Sie sich mündlich äußern wollen, müssen Sie dies binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens anzeigen. Wir empfehlen, keine voreilige Stellungnahme abzugeben, sondern den Verwaltungsvorgang anzufordern und dann unter anwaltlicher Hilfe eine Stellungnahme vorzubereiten. Es steht Ihnen frei, sich zu äußern. Da es sich bei dem Beamtenverhältnis um ein Sonderstatusverhältnis mit bestimmten Treuepflichten handelt, empfehlen wir in der Regel, sich zu den Vorwürfen einzulassen.

05

Ich habe mich vor Zustellung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses nicht zu den Vorwürfen geäußert.

Mit dem wesentlichen Ermittlungsergebnis signalisiert der Dienstherr, dass die Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren abgeschlossen sind. Sollten Sie sich bisher nicht geäußert haben, können Sie dies im Rahmen der abschließenden Anhörung immer noch nachholen. Sie sollten prüfen, ob der Dienstherr den Sachverhalt vollständig ermittelt hat. Ist das bisher nicht der Fall, sollten Sie entsprechende Beweisanträge stellen.

06

Welche Disziplinarmaßnahmen gibt es und wie geht es nach der Disziplinarverfügung weiter?

Der Dienstherr kann zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens folgende Maßnahmen aussprechen: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung (in eine niedrigere Besoldungsgruppe), Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Ergeben die Ermittlungen, dass kein Dienstvergehen vorliegt, stellt der Dienstherr das Disziplinarverfahren ein. Er hat darüber hinaus auch die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, obwohl ein Dienstvergehen vorliegt; nämlich immer dann, wenn eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheint.

Kommt der Dienstherr zu dem Ergebnis, dass ein Dienstvergehen vorliegt, welches zu ahnden ist, erlässt er eine Disziplinarverfügung mit einer der o.g. Maßnahmen. Sie haben dann die Möglichkeit, binnen eines Monats Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben. An den Verwaltungsgerichten herrscht übrigens kein Anwaltszwang.

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Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Ulrike Sprock

Telefon: +49 1627135059

E-Mail: sprock@advokatur-nord.de

Anschrift: Schwaneburger Str. 69, 26169 Friesoythe

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