AGRARRECHT

Wir begleiten Sie vor allem bei Anliegen aus:

dem öffentlichen Baurecht (vom Flächennutzungsplan bis zur Baugenehmigung), 

dem Tierseuchenrecht, 

dem Fördermittelrecht, 

dem Naturschutz- und Umweltrecht und 

bei Wiedergestattungsanträgen nach Erteilung eines Haltungs- und Betreuungsverbotes. 

 

Nachfolgend finden Sie Themen und Fragen, die wir regelmäßig bearbeiten:

01

Generationswechsel und Betriebsverkäufe

Gemeinsam finden wir heraus, welche Möglichkeiten es gibt, um den Generationswechsel in Ihrem Betrieb durchzuführen. Welche Vorbereitungen Sie treffen können oder gar müssen, um Ihr Unternehmen auf einen potentiellen Nachfolger vorzubereiten (Anpassung der Gesellschaftsverträge oder Satzungen, Umwandlungen etc.) oder ob ein Verkauf des Unternehmens in Frage kommt. Dabei gilt stets unser Motto: Verträge sind zum Vertragen da!

02

Was ist bei einem Nutzungsvertrag für die Errichtung von Photovoltaik- & Windenergieanlagen zu beachten?

Bevor Sie unterschreiben, prüfen Sie den Vertrag vor allem darauf, dass er möglichst wenig - im besten Fall keine - unbestimmten Rechtsbegriffe enthält (z.B. zeitnah, angemessen etc.). Es sollte immer hinreichend bestimmt sein, was auf die Fläche eingebracht wird und was bei Ende der Nutzungszeit wieder entfernt wird. Achten Sie darauf, dass eindeutig ist, ab wann Sie Ihr Geld erhalten (erste Inanspruchnahme der Flächen, Baubeginn, Inbetriebnahme), unter welchen Bedingungen Sie sich von dem Vertrag wieder lösen können und wie die Pflichten des Energieunternehmens abgesichert werden (z.B. Rückbau- und Rekultivierungsbürgschaften).

03

In meinem Betrieb ist eine Tierseuche ausgebrochen. 

Der Ausbruch einer Tierseuche bringt ein unmittelbares Handeln der Behörde mit sich. Wollen Sie sich gegen die tierseuchenrechtliche Verfügung wehren, sollten auch Sie zügig handeln. Denn Rechtsbehelfe gegen tierseuchenrechtliche Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. Das heißt also, dass selbst wenn Sie Widerspruch oder Klage (je nach Landesrecht) erheben, die Behörde die Anordnungen sofort vollziehen darf. Ein Abwarten der Behörde erreichen Sie nur, wenn Sie bei Ihrem zuständigen Verwaltungsgericht beantragen, die Anordnung dieser (fehlenden) aufschiebenden Wirkung anzuordnen.

04

Ich bin Landwirt/ gewerblicher Tierhalter und gegen mich gibt es ein bestandskräftiges Haltungs- und Betreuungsverbot nach dem TierSchG. Nun möchte ich wieder Tiere halten.

Hat man Ihnen in der Vergangenheit das Halten und Betreuen von Tieren untersagt, dann muss das kein Dauerzustand sein. Der Gesetzgeber hat sogar ausdrücklich vorgesehen, dass dem Tierhalter auf Antrag das Halten und Betreuen von Tieren wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. 

05

Die Behörde hat meine Fördermittel gekürzt.

Erhalten Sie Ihre Fördermittel nur gekürzt, müssen Sie gegen den Fördermittelbescheid Widerspruch oder je nach Landesrecht Klage erheben. Die tatsächlichen Kürzungsgründe und ihre jeweilige Berechnung sind aus den Bescheiden oft nur schwer herauszulesen. Mit dem Widerspruch sollten Sie deshalb Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang beantragen.

06

Erstellung von Verträgen & Gutachtenaufträge

Sie benötigen für einen Lieferanten oder einen anderen Dritten einen indivuellen Vertrag oder zum Nachweis einer besonderen Qualifikation ein Gutachten? Dann melden Sie sich gern.

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Sie haben Fragen? Melden Sie sich gern bei uns:
 

Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Ulrike Sprock

Telefon: +49 1627135059

E-Mail: sprock@advokatur-nord.de

Anschrift: Schwaneburger Str. 69, 26169 Friesoythe

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